Hessisches Schulgesetz

§ 75 Versetzungen und Wiederholungen

 

(1) Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, wird die Schülerin oder der Schüler in die nächste Jahrgangsstufe versetzt, wenn
1. die Leistungen in allen Fächern mindestens mit ausreichend bewertet werden oder
2. trotz nicht ausreichender oder nicht erbrachter Leistungen in einzelnen Fächern eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers zu erwarten ist.
(2) Bei einer Nichtversetzung hat die Schülerin oder der Schüler dieselbe Jahrgangsstufe zu wiederholen. Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen der Realschule oder des Gymnasiums oder der entsprechenden Schulzweige einer schulformbezogenen Gesamtschule hat die Schülerin oder der Schüler die
besuchte Schule oder den besuchten Zweig zu verlassen. Sie oder er darf nicht in eine Schule desselben Bildungsganges aufgenommen werden; § 78 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) Schülerinnen und Schüler, die die fünfte oder sechste Jahrgangsstufe der Realschule, des Gymnasiums oder der entsprechenden Schulzweige schulformbezogener Gesamtschulen besuchen, können nach Anhörung der Eltern ausnahmsweise am Ende des Schuljahres in eine andere Schulform versetzt werden (Querversetzung), wenn eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht des
gewählten Bildungsganges nicht zu erwarten ist und die Wiederholung der Jahrgangsstufe in der besuchten Schulform oder in dem entsprechenden Zweig der schulformbezogenen Gesamtschule die Schülerin oder den Schüler in der Entwicklung erheblich beeinträchtigen würde. Die Entscheidung der Klassenkonferenz bedarf der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen eine Versetzungsentscheidung nach dieser Bestimmung haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Über Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(5) In einer allgemein bildenden Schule können Schülerinnen und Schüler eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch in ihrer Lernentwicklung besser gefördert werden können. Die Entscheidung trifft auf Antrag der Eltern die Klassenkonferenz. Die Wiederholung ist nur zweimal während des Besuchs einer allgemein bildenden Schule möglich, davon einmal in der gymnasialen Oberstufe. Wurde das Ziel des gewählten Bildungsganges nicht erreicht, so kann die letzte Jahrgangsstufe einmal wiederholt werden. In Ausnahmefällen ist eine zweite Wiederholung möglich, wenn besondere Gründe für das Versagen vorliegen und die hinreichende Aussicht besteht, dass das Ziel des Bildungsganges erreicht wird; darüber entscheidet die Klassenkonferenz, in den Fällen, in denen der Bildungsgang mit einer Prüfung abschließt, die Schulaufsichtsbehörde.
(6) Schülerinnen und Schüler können unter den Voraussetzungen des Abs. 5 Satz 1 und 2 eine Jahrgangsstufe überspringen. In besonderen Fällen kann auch die erste Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters übersprungen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Zustimmung nach Satz 2 vom Ergebnis einer Überprüfung durch eine Schulpsychologin oder einen Schulpsychologen abhängig machen.
(7) Die nähere Ausgestaltung der Versetzungen und Wiederholungen erfolgt durch Rechtsverordnung; dabei kann vorgesehen werden, dass für einzelne Jahrgangsstufen oder Schulformen
1. auf eine Versetzung verzichtet wird oder andere Zulassungsvoraussetzungen an deren Stelle treten,
2. eine nachträgliche Versetzung ermöglicht wird,
3. auf die Versetzungswirksamkeit einzelner Fächer verzichtet wird.

 

Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses

§ 12 Einzelfragen und Querversetzungen

(1) Verschlechtert sich die Fachnote einer Schülerin oder eines Schülers nach einem Schulhalbjahr im Vergleich zu der Fachnote des vorhergehenden Halbjahres um mehr als eine Stufe, ist dies von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer in der Versetzungskonferenz zu begründen. Falls von dieser Fachnote die Entscheidung über eine Versetzung abhängt, ist die Begründung im Protokoll festzuhalten und den Eltern, bei Volljährigen diesen selbst, mitzuteilen.

(2) Bei einem Schulwechsel im Verlauf eines Schuljahres ist das von der abgebenden Schule zuletzt erteilte Zeugnis angemessen zu berücksichtigen. Erfolgt der Schulwechsel innerhalb von acht Unterrichtwochen vor einer Zeugniserteilung und liegt ein Zeugnis der abgebenden Schule vor, ist die Herabsetzung einer in diesem Zeugnis erteilten Note um mehr als eine Notenstufe nicht zulässig.

(3) Mindestens befriedigende Leistungen in Wahlfächern und in freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen sollen bei der Versetzungsentscheidung im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen nach §75 Abs.1 Nr.2 des Hessischen Schulgesetzes Berücksichtigung finden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um weitere Fremdsprachen oder um freiwillige Unterrichtsveranstaltungen handelt, die mit einem Unterrichtsfach oder Lernbereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts in engem Zusammenhang stehen.

(4) Epochal erteilter Unterricht ist versetzungswirksam, wenn er als solcher den Eltern, bei Volljährigen diesen selbst, angekündigt worden ist. Die Ankündigung hat in schriftlicher Form durch die Schulleitung zu erfolgen und ist aktenkundig zu machen.

(5) Bei einer Querversetzung im Rahmen des Verfahrens der Wahl des weiterführenden Bildungsgangs nach §4 zum Schulhalbjahr oder zum Ende der Jahrgangsstufe 5 sind die Eltern frühzeitig, spätestens aber sechs Wochen vor dem Termin der beabsichtigten Querversetzung (Termin der Zeugnisausgabe), schriftlich zu benachrichtigen. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und Beratung anzubieten. Hierbei sind sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, selbst den empfohlenen Wechsel zu vollziehen. Eine Querversetzung aus der fünften Jahrgangsstufe des Gymnasiums oder des entsprechenden Zweiges der schulformbezogenen Gesamtschule in die Hauptschule oder den entsprechenden Zweig der schulformbezogenen Gesamtschule ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Klassenkonferenz der Grundschule eine Empfehlung für den Bildungsgang der Hauptschule oder des entsprechenden Zweiges der schulformbezogenen Gesamtschule erteilt hatte und wenn andernfalls die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung erheblich beeinträchtigt würde.

(6) Eine Querversetzung nach Abs.5 ist auch in eine Förderstufe oder eine schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule möglich, wenn die Eltern dies wünschen oder die nächstliegende in Betracht kommende Schule mit entsprechendem Bildungsgang nur unter erheblichen Schwierigkeiten erreicht werden kann.

(7) Eine Querversetzung ist unabhängig von der Empfehlung der Grundschule am Ende der Jahrgangsstufen 6 und 7 ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht des gewählten Bildungsganges nicht zu erwarten ist und die Wiederholung der Jahrgangsstufe die Schülerin oder den Schüler in der Entwicklung erheblich beeinträchtigen würde. Dies ist bei der Versetzungskonferenz zu begründen, die Begründung im Protokoll festzuhalten und den Eltern mitzuteilen. Die Versetzungskonferenz entscheidet auch darüber, ob in der anderen Schulform die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe zu wiederholen ist.

(8) Für Schülerinnen und Schüler, die im neunjährigen gymnasialen Bildungsgang nicht versetzt werden und dadurch in den achtjährigen Bildungsgang wechseln müssen, gelten die Versetzungsbestimmungen mit folgender Maßgabe: in den Jahrgangsstufen 5 und 6 wiederholen sie die jeweilige Jahrgangsstufe im achtjährigen Bildungsgang; im Fall der Nichtversetzung am Ende der Jahrgangsstufe 10 wiederholen sie die Jahrgangsstufe 9 im achtjährigen Bildungsgang. In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 im neunjährigen Bildungsgang entscheidet die Versetzungskonferenz im Fall der Nichtversetzung über die Einstufung in die jeweilige Jahrgangsstufe des achtjährigen Bildungsgangs. Dabei sind die Bewertungen in Fächern, in denen auf Grund von Stundentafel- und Lehrplanunterschieden besondere Schwierigkeiten auftreten können, angemessen zu berücksichtigen. In diesen Fächern sind entsprechende individuelle Fördermaßnahmen durchzuführen.

(9) Teilleistungsschwächen finden im Rahmen der entsprechenden Regelungen bei Versetzungsentscheidungen Berücksichtigung.

(10) Sonderregelungen für einzelne Gruppen von Schülerinnen und Schülern (Aussiedlern, ausländische Schülerinnen und Schüler) sind zu beachten.

 

Anlage

II. Hauptschule, Realschule, Gymnasium und die entsprechenden Schulzweige

1. Die nach §75 Abs.1 Nr.2 des Hessischen Schulgesetzes in Verbindung mit §10 dieser Verordnung gebotene prognostische Entscheidung, dass die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrganges zu erwarten ist, kann in der Regel getroffen werden, wenn mit schlechter als ausreichend bewertete Leistungen in einem Fach oder in einem Lernbereich nach den nachfolgenden Grundsätzen ausgeglichen werden können.

2. Eine Note schlechter als ausreichend in einem Fach oder einem Lernbereich kann nur durch die Note befriedigend oder besser in einem anderen Fach oder Lernbereich ausgeglichen werden. Leistungsbeurteilungen von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen und Wahlangeboten können nach Maßgabe des §12 Abs.3 dieser Verordnung berücksichtigt werden.

4. In der Realschule, im Gymnasium gelten Nr.1 und 2 mit folgender Maßgabe:

a) Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfächern können nur durch Leistungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfächern ausgeglichen werden.

b) Die Note ungenügend in einem der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik oder einem nach §6 Abs.3 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes gebildeten Lernbereich oder die Note mangelhaft in zwei dieser Fächer oder Lernbereiche schließt eine Versetzung aus. Im Gymnasium tritt zu den in Satz 1 genannten Fächern die zweite Fremdsprache hinzu.

c) Die Note mangelhaft in einem Fach nach Buchst. b) und die Note ungenügend in einem anderen Fach oder die Noten mangelhaft oder ungenügend in mehr als zwei Fächern schließen in der Regel eine Versetzung aus.

d) Die Note mangelhaft in einem der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik oder einem nach §6 Abs.3 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes gebildeten Lernbereich kann nur durch mindestens die Note gut in einem oder die Note befriedigend in zwei dieser Fächer oder Lernbereiche ausgeglichen werden. Ein Ausgleich kann auch durch die Note befriedigend in einem der Fächer erfolgen, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen im Durchschnitt mindestens befriedigend (3,0) sind. Im Gymnasium tritt zu den in Satz 1 genannten Fächern die zweite Fremdsprache hinzu.

e) Die Note mangelhaft in den übrigen Fächern kann nur durch mindestens die Note gut in einem oder die Note befriedigend in zwei der Fächer nach Buchst. a) ausgeglichen werden.

f) Die Note ungenügend in einem der übrigen Fächer kann nur durch die Note sehr gut in einem anderen Fach oder Lernbereich oder die Note gut in zwei anderen Fächern oder Lernbereichen oder die Note befriedigend in drei anderen Fächern oder Lernbereichen ausgeglichen werden.

 

Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses

§ 14 Freiwillige Wiederholungen

(1) Wiederholungen nach Maßgabe des §75 Abs.5 Hessisches Schulgesetz erfolgen auf schriftlichen Antrag der Eltern, bei Volljährigen auf deren Antrag, an die Schulleitung. In den Fällen des §75 Abs.5 Satz 1 und 3 Hessisches Schulgesetz ist der Antrag bis zu zwei Monate vor dem Termin der Zeugnisausgabe zum Ende des Schuljahres zu stellen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz bis zu 6 Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe zum Ende des Schuljahres über die freiwillige Wiederholung beschließen. Voraussetzung für eine freiwillige Wiederholung ist, dass dadurch zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler in ihrer oder seiner Lernentwicklung besser gefördert werden kann. Mit der Entscheidung der Klassenkonferenz tritt die Schülerin oder der Schüler aus der derzeit besuchten Jahrgangsstufe in die im vorangegangenen Schuljahr besuchte Jahrgangsstufe zurück.

(2) Die Wiederholung einer Jahrgangsstufe, die zum Zeitpunkt der Antragstellung wiederholt wird oder die wiederholt wurde, ist nicht zulässig. Zulässig ist eine Wiederholung in diesen Fällen ausnahmsweise dann, wenn für die Nichtversetzung der Schülerin oder des Schülers Gründe maßgebend sind, die nicht auf mangelnder Begabung oder mangelndem Leistungswillen beruhen und daher von der oder dem Betroffenen nicht zu vertreten sind. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz mit Zustimmung der Eltern, bei Volljährigen mit deren Zustimmung.

(3) Für das Aufrücken in die Jahrgangsstufe, aus der die Schülerin oder der Schüler aufgrund einer Wiederholung nach §75 Abs.5 Satz 1 und 3 des Hessischen Schulgesetzes zurückgetreten war, bedarf es keiner erneuten Versetzungsentscheidung.

 

§15 Nachträgliche Versetzung

(1) Eine nachträgliche Versetzung ist in den Jahrgangsstufen 6 bis zum Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) höchstens zweimal, aber nicht in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen, unter den nachfolgenden Voraussetzungen möglich.

(2) Wird eine Schülerin oder ein Schüler auf Grund mangelhaft bewerteter Leistungen im Zeugnis in einem Fach oder Lernbereich nicht versetzt, ist ihr oder ihm die Teilnahme an einer Nachprüfung in diesem Fach oder Lernbereich zu ermöglichen. Wird eine Schülerin oder ein Schüler auf Grund mangelhaft bewerteter Leistungen in zwei Fächern oder Lernbereichen nicht versetzt, kann die Versetzungskonferenz die Schülerin oder den Schüler zu einer Nachprüfung in einem der beiden Fächer oder Lernbereiche dann zulassen, wenn bei schlechter als mit ausreichend bewerteten Leistungen in nur einem Fach oder Lernbereich die Versetzung möglich gewesen wäre; die Versetzungskonferenz entscheidet, in welchem Fach oder Lernbereich die Prüfung erfolgen soll. Ist die Schülerin oder der Schüler in ihrer oder seiner Schullaufbahn bereits einmal durch eine Nachprüfung nachträglich versetzt worden, soll die Klassenkonferenz eine weitere Nachprüfung nur dann zulassen, wenn sie oder er dadurch in ihrer oder seiner Lernentwicklung besser gefördert werden kann.

(3) Die Nachprüfung erfolgt in der letzten Ferienwoche. In begründeten Ausnahmefällen kann die Nachprüfung am ersten Unterrichtstag des neuen Schuljahres erfolgen.

(4) Von der Möglichkeit, sich einer Nachprüfung zu unterziehen und vom Termin der Nachprüfung sind die Eltern, bei Volljährigen diese selbst, unverzüglich nach der Entscheidung der Versetzungskonferenz durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten. Sie sind zugleich aufzufordern, unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beginn der Ferien zu erklären, ob von der Möglichkeit der Nachprüfung Gebrauch gemacht wird oder nicht. Eltern oder Schülerinnen und Schüler sind ferner darauf hinzuweisen, dass ihnen die Möglichkeit gegeben ist, sich vor der Entscheidung über die Teilnahme an einer Nachprüfung von der zuständigen Fachlehrerin oder vom zuständigen Fachlehrer beraten zu lassen.

(5) Die Prüfung zur nachträglichen Versetzung besteht in den Fächern oder Lernbereichen, in denen Klassen- oder Kursarbeiten geschrieben werden, aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, in den übrigen Fächern oder Lernbereichen nur aus einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil besteht aus einer Klassen- oder Kursarbeit in dem jeweiligen Fach oder Lernbereich in der von der Schülerin oder dem Schüler bis zuletzt besuchten Jahrgangsstufe; der mündliche Teil dauert in der Regel 20 Minuten.

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überträgt die Durchführung der Prüfung einer Fachlehrerin oder einem Fachlehrer. An der mündlichen Prüfung nehmen außerdem die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie eine weitere in dem betreffenden Fach unterrichtende Lehrkraft als Protokollführerin oder als Protokollführer teil. Der Vorsitz ist übertragbar. Die vorstehend Genannten entscheiden auf Vorschlag der oder des Prüfenden mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(7) Besteht die Schülerin oder der Schüler die Prüfung, ist die Versetzung auszusprechen. Eine Änderung von Zeugnisnoten erfolgt nicht. Im Übrigen finden §30 Abs.9 Satz 2 und §31 Abs.6 Satz 3 Anwendung.